Archiv für den Monat: Mai 2013

Justitia’s Augen

Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Iustitia_van_Heemskerck.png

Justitia (Maarten van Heemskerck, 1556)

Justitia gilt als die Symbolfigur für Recht und Rechtsprechung. Seit der Antike ist sie ein fester Bestandteil der Kunst – in neuerer Zeit meistens dargestellt als Jungfrau mit Augenbinde, Waage und Schwert. Viel Symbolik wird dort auf engem Raum visualisiert – die Jungfrau als Zeichen der Reinheit und Unschuld, die Waage als das Werkzeug, mit dem die verschiedenen Interessen vor Gericht sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, und das Richtschwert, mit dem das Urteil mit der nötigen Härte durchgesetzt wird. Doch das wohl bemerkenswerteste Utensil der Justitia ist die Augenbinde. Sie steht für Unparteilichkeit, dafür, daß das Urteil ohne Ansehen der Person zu fällen ist.

Und hier geht die Symbolik noch einen kaum merklichen Schritt weiter. Denn Justitia als Hüterin des Rechtswesens ist keinesfalls blind. Um das Recht zu wahren und zu pflegen braucht es zwei wache Augen, die unter der Binde nur kurz verborgen sind.

Wenn die Justiz auf dem rechten oder dem linken Auge als blind bezeichnet wird, so meint man damit eine parteiische Rechtsprechung, die die Untaten einer Seite nicht sehen kann – oder will. Ein krasser Gegensatz zum Symbol der Augenbinde, und fatal für ein Land, das ein Rechtsstaat zu sein gedenkt. Wir sollten daher immer acht geben, daß sich unter der Binde zwei scharfe Augen mit ungetrübtem Blick befinden, wenn Recht auch Recht bleiben soll.

Nicht nur der Spruch des Richters fällt unter ihre Schirmherrschaft, auch die Pflege des Rechtswesens und der Gesetze bedient sich der Prinzipien der Unparteilichkeit, der sorgfältigen Abwägung und der Durchsetzung des daraus Folgenden. Und hier ist in jüngster Zeit einiges veröffentlicht worden, das Justitia’s Gefolge in starken Kontrast setzt zur Legislative. Sie werden es vermutlich bereits geahnt haben – es geht hierbei um den §1631d BGB. Von einigen als Schlussstrich gesehen, der Rechtsfrieden bringen und das unangenehme Thema der religiös und traditionell motivierten Genitalverstümmelung minderjähriger Jungen ein für alle mal vom Tisch und aus dem öffentlichen Blick wischen sollte, hat er dieses Ziel jedoch weit verfehlt.
So ist denn im Beck’schen Online-Kommentar zum §223 StGB zu lesen:

Das Gesetz ist offensichtlich verfassungswidrig (Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG). Der Verfassungsbruch aus Gründen der Staatsraison macht sich auch nicht bezahlt, weil er die Debatte nicht beenden kann. Bei näherer Betrachtung (Rn 9.1 ff; Rn 35.1 ff) wird evident, dass alle zugrundeliegenden Tatsachenannahmen falsch sind.

Der medizinisch nicht indizierte operative Eingriff an dieser Stelle betrifft die Intimsphäre
und damit Unverfügbares, was auch den Eltern, den Religionsgesellschaften und nicht einmal
dem Gesetzgeber zur Disposition steht.

Der Staat bewertet nicht den Glauben, sondern nur das Verhalten und zwar nach weltlichen Maßstäben, auch wenn das Verhalten religiös motiviert ist (BVerfGE 102, 370, 394; BVerfGE 105, 279, 294).

Auf insgesamt 13 Seiten nimmt der Autor das Gesetz unter die juristische Lupe – und lässt keinen Zweifel daran, daß es nicht nur verfassungswidrig ist, sondern auch unter Annahme falscher Tatsachen entstand. So wird der Mythos der Geringfügigkeit und der Folgenlosigkeit des Eingriffs ebenso entzaubert wie die oft angeführte Krankheitsprävention. Es wird sehr deutlich, daß es sich keinesfalls um eine Operation handelt, die dem gebetsmühlenartig beschworenen Kindeswohl dienlich wäre.

Und er ist damit beileibe nicht alleine. Im Nomos-Kommentar schreibt Prof. Dr. Paeffgen von der Universität Köln unter anderem:

Deswegen ist auch der Minimalkonsens, auf den sich der Deutsche Ethikrat verständigt hat, von einer sachgerechten Problemlösung weit entfernt. Kurz: In der Sache ist die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision eine nicht rechtfertigungsfähige Körperverletzung.

Auch im Fischer-Kommentar (der mir leider nicht vorliegt) soll es sich ganz ähnlich lesen wie bei Beck. Der Münchener Kommentar schließt sich ebenfalls der Ansicht an, das es sich um eine nicht rechtfertigungsfähige Körperverletzung handelt. Und schon vor Verabschiedung des Gesetzes äußerte sich Prof. Dr. Tonio Walter von der Regensburger Universität Unverständnis, wie man ernsthaft erwägen könne, Jungen in diesem Zusammenhang von Art.3 des Grundgesetzes auszunehmen.

Was wir hier sehen, ist eine breite Front an juristischem Sachverstand, der sich ganz deutlich gegenteilig zur Ansicht des Bundestages positioniert, der ja meinte, man müsse die religiösen Traditionen auch dann bewahren, wenn es in die Rechte von minderjährigen Jungen eingreift.
Justitias Augen richten einen äußerst kritischen Blick auf den §1631d BGB. Wenn man von der Empfänglichkeit für Spirituelles und Glauben spricht, fällt gelegentlich der Begriff des „Dritten Auges“. Es scheint, als würde Justitia auf eben diesem Auge dann doch langsam, aber stetig zu erblinden beginnen. Ein viel besseres Signal für einen funktionsfähigen Rechtsstaat, der sich nicht religiösen Vorstellungen unterwirft, kann sie uns eigentlich nicht senden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundestag auch in Zukunft einigen antiken Schriften mehr Respekt zollen wird als dem eigenen Grundgesetz, wenn er über Menschenrechte zu befinden hat. Im September haben wir jedenfalls wieder die Gelegenheit, darauf Einfluss zu nehmen.